Arbeitslosengeld · Stand 25. September 2026
Frühstarterbonus und Arbeitslosengeld
Bei den freiwilligen Abfindungsprogrammen von VW, BMW und Mercedes gibt es einen Aufschlag für schnelle Entscheidungen. Beim Arbeitslosengeld wirken dabei zwei Vorschriften nebeneinander, die leicht durcheinandergeraten: die Sperrzeit nach § 159 SGB III und das Ruhen nach § 158 SGB III. Die erste hängt an der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag, die zweite am Austrittstermin.
Die Sperrzeit kostet mehr als zwölf Wochen
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis mit auf. Die Agentur für Arbeit wertet das als versicherungswidriges Verhalten, wenn dafür kein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit beträgt dann zwölf Wochen.
Der teurere Teil steht woanders. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III schrumpft der Anspruch zusätzlich um ein Viertel seiner Gesamtdauer. Bei 24 Monaten Anspruch sind das 26 Wochen, von denen zwölf am Anfang fehlen und der Rest am Ende wegfällt.
Beispiel: 24 Monate Anspruch sind 104 Wochen. Nach der Sperrzeit bleiben 78.
Wann kein Anlass für eine Sperrzeit besteht
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nennen einen Weg, auf dem die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nicht weiter geprüft wird: Die Abfindung liegt bei höchstens einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, also in dem Rahmen, den § 1a KSchG vorgibt.
Genau hier liegt das Problem dieser Programme. Abfindungen von zwei- oder dreihunderttausend Euro liegen weit über dieser Schwelle. Dann kommt es darauf an, ob eine betriebsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit angedroht war, ob der Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt endet, zu dem die Kündigung gewirkt hätte, und ob du überhaupt ordentlich kündbar warst.
Das Ruhen nach einem frühen Austritt
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, und fließt eine Abfindung, gilt ein Teil davon als Arbeitsentgelt für die übersprungene Zeit. So lange ruht der Anspruch, höchstens ein Jahr.
Der anrechenbare Anteil startet bei 60 Prozent und sinkt um fünf Punkte je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre über 35. Unter 25 Prozent geht er nie. Wer mit 52 nach 24 Jahren geht, landet damit beim Mindestanteil.
Anders als die Sperrzeit verkürzt das Ruhen den Anspruch nicht, es verschiebt ihn nur nach hinten. Beides kann aber zusammentreffen. Den Ruhenszeitraum kannst du hier durchrechnen.
Bonus für die Unterschrift, Bonus für den Austritt
Ein Aufschlag dafür, dass du früh unterschreibst, aber zum regulären Termin gehst, ändert beim Arbeitslosengeld nichts, weil die Kündigungsfrist eingehalten wird. Daneben steht in vielen Aufhebungsverträgen eine Turboklausel: Sie erlaubt dir, vor dem vereinbarten Austrittsdatum zu gehen, und zahlt dafür je nach Vereinbarung ein halbes bis ein Monatsgehalt für jeden Monat, den du früher gehst. Diese zweite Variante ist es, die § 158 SGB III auslöst.
Für den Arbeitgeber rechnet sich beides, weil Gehalt und Sozialabgaben wegfallen. Im Angebotsschreiben stehen die beiden Varianten oft im selben Absatz.
Steuerlich zieht der frühe Austritt in die andere Richtung
Wer früher geht, hat weniger Gehalt im Auszahlungsjahr. Für die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist das günstig, weil die Entlastung umso größer ausfällt, je weniger übriges Einkommen neben der Abfindung steht. Der Effekt kann fünfstellig sein und läuft dem Verlust beim Arbeitslosengeld entgegen. Beide Seiten gehören auf denselben Zettel, bevor eine Unterschrift daruntersteht.
Steuer auf die Abfindung berechnen
Zwei Punkte für die Steuerberatung
Ob die Fünftelregelung auch für den Bonus selbst gilt, ist nicht einheitlich beantwortet. Fällt er heraus, wird er als laufender Arbeitslohn voll besteuert. Und § 34 EStG verlangt, dass alles im Wesentlichen in einem Kalenderjahr zufließt. Wird der Bonus in einem anderen Jahr ausgezahlt als die Abfindung, kann die Ermäßigung für beide Teile kippen.
Sozialabgaben fallen auf eine echte Abfindung und auf die Sprinterprämie in der Regel nicht an. Wer nach dem Ausscheiden freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt trotzdem Beiträge auf die Abfindung, verteilt auf zwölf Monate.
Was vor der Unterschrift geklärt sein sollte
- Endet der Vertrag zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist? Wenn ja, greift § 158 SGB III nicht.
- Steht im Vertrag, dass die Beendigung vom Arbeitgeber ausging?
- In welchem Kalenderjahr fließt welcher Teil? Abfindung, Bonus, Urlaubsabgeltung und offene Boni können auseinanderfallen.
- Welche Teile sind laufender Arbeitslohn? Urlaubsabgeltung, Tantiemen und eine Karenzentschädigung werden voll besteuert.
- Gibt es eine schriftliche Auskunft der Agentur für Arbeit zur Sperrzeit?
- Sind Fristen für Vorsorge offen? Die Einzahlung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersversorgung muss vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart sein.
Quellen: § 148 Abs. 1 Nr. 4, § 158 und § 159 SGB III; § 1a KSchG; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III. Angaben zu den Programmen aus Presseberichten, unter anderem VDI nachrichten und WirtschaftsWoche zu Volkswagen sowie Berichten vom 29. Juli 2026 zu BMW.